Allgemeine Geschäftsbedingungen

1          Allgemeines – Geltungsbereich – Begriffserklärung

1.1       Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, gelten als allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, insbesondere für alle gegenwärtigen und zukünftigen von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge, über Warenlieferungen und sonstige Leistungen (Kauf-, Werk- und Werklieferverträge), auch wenn bei späteren Verträgen nicht gesondert auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Soweit eine Vereinbarung über eine sogenannte Anschlussgarantie gesondert getroffen wird, gelten ergänzend unsere besonderen Bedingungen für die gesondert vereinbarte Anschlussgarantie.

1.2       Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, unsererseits wurde ausdrücklich schriftlich erklärt, dass der Geltung der AGB‘s des Kunden zugestimmt wird!

1.3       Kunde i.S.d. AGB sind nur Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

2          Vertragsschluss

2.1       Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2       Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität nicht verschlechtert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Das gleiche gilt für Konstruktions- und Formenänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind.

2.3       Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

2.4       Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen für den Vertragsinhalt maßgeblichen Auftragsbestätigung, durch Lieferung oder durch den Ausführungsbeginn der Werkleistung zustande. Vertragsänderungen und -ergänzungen, die mündlich erfolgt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.5       Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Im Übrigen gilt 4.2.

2.6       Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.

2.7       Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

 

3          Preise und Zahlungsbedingungen

3.1       Der angebotene Kaufpreis ist für einen Zeitraum von zwei Wochen bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten, ebenso wenig wie Verpackung, Versand, Versicherung, Zoll und andere öffentliche Angaben. Beim Versendungskauf kann auch eine angemessene Versandkostenpauschale in Ansatz gebracht werden.

3.2       Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung bzw. der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

3.3       Soweit in Einzelfällen keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen grundsätzlich unmittelbar bei Übergabe des Liefergegenstandes, bzw. Abnahme des Werkes zur Zahlung fällig, spätestens, wenn dem Kunden die dazugehörige Rechnung vorliegt, soweit sich aus dem Fälligkeitsdatum, das auf der Rechnung aufgedruckt ist, nicht etwas anderes ergibt.

3.4       Der Kunde kommt – auch ohne Mahnung – spätestens dann in Verzug, wenn er nach Erhalt der Ware bzw. Abnahme der Leistung und dem Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes (Ziff. 3.3.) den Kaufpreis nicht innerhalb einer frist von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB.

3.5       Die Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen.

3.6       Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft, ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen.

3.7       Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, die insbesondere auch durch den Zahlungsverzug des Kunden indiziert werden, sind wir berechtigt – unbeschadet unsrer sonstigen Rechte – Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen, sämtlich Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Unsicherheitseinrede i.S.d. § 321 BGB als Leistungsverweigerungsrecht zu erheben. Darüber hinaus steht uns das Rücktrittsrecht gem. § 321 Abs. 2 i.V.m. § 323 BGB zu, da unser Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Zahlungsverpflichtung des Kunden gebunden ist.

 

4           Vertragsschluss

4.1         Die Lieferung- oder Fertigstellungsfrist richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Im Zweifel beträgt sie grundsätzlich 12 Wochen ab Vertragsschluss. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

4.2       Können wir den vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe sowie von Zulieferteilen nicht einhalten oder werden wir von unseren Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir diese Verzögerung zu vertreten haben, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Gleichzeitig verlängert sich die Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse einschließlich der damit einhergehenden Vertragsbindung. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass die Leistung bzw. Fertigstellung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach dem ursprünglichen Fertigstellungstermin von uns erbracht werden kann, können sowohl wir als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten; Schadenersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang jedoch ausgeschlossen.

4.3       Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe auch nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Verzögerungsmitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

 

5          Lieferung – Gefahrübergang – Verpackung

5.1       Die Lieferungen erfolgen ab unserem Sitz in Hildesheim.

5.2       Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilungen von der Lieferung oder Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Gleichzeitig hat der Kunde die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb der genannten Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

5.3       Bleibt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

5.4       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden übergeben bzw. – bei Versendung des Liefergegenstandes auf Verlangen des Kunden – der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen übergeben oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten zu tragen hat.

5.5       Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, ab dem sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.

5.6       Verpackungen werden Eigentum des Kunden und werden daher gesondert berechnet. Porto und Verpackungsspesen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen, soweit der Kunde keine ausdrückliche schriftliche Anweisung über die Art der Versendung erteilt hat.

5.7       Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben.

 

6          Eigentumsvorbehalt

6.1       Die von uns gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

6.2       Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6.3       Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Gleichzeitig wird die Abtretung von uns hiermit angenommen.

6.4       Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum, etwa im Falle einer Pfändung hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie ein Wechsel des Wohn- bzw. Firmensitzes hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen.

6.5        Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

6.6        Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 6.2. und 6.3.1. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

6.7       Dem Kunden wird die Berechtigung eingeräumt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.8       Wir ermächtigen den Kunden, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug ist.

6.9        Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

6.10      Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 6.5. vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

6.11      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

6.12      Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B.: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

 

7           Mängelgewährleistung

7.1        Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktionsbeschreibung des Herstellers als vereinbart, soweit sich aus unserem Angebot nicht anderes ergibt.

7.2        Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7.3        Angaben, die in Katalogen, Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. enthalten sind, stellen keine Garantien im Rechtssinne dar, soweit das Gegenteilige nicht ausdrücklich von uns oder dem Hersteller schriftlich mitgeteilt wird.

7.4        Soweit wir – ohne besondere Vergütung – technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung, beinhalten jedoch keinen Rechtsbindungswillen; insoweit stellen sie weder Beschaffenheitsangaben noch Garantien dar und es wird auch keine Haftung übernommen.

7.5        Sollte der gekauften Ware eine fehlerhafte Montage- sowie Bedienungsanleitung beiliegen, so sind wir lediglich zur Lieferung einer fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet und die auch nur dann, wenn die fehlerhafte Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage bzw. Bedienung entgegensteht.

7.6        Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die gekaufte Ware nicht innerhalb der in Ziff. 5.1.2. genannten Frist, längstens jedoch 14 Tage nach Übergabe der Ware, prüft und etwaige offensichtliche Fehler nicht innerhalb der letztgenannten Frist schriftlich anzeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

7.7        Die in Ziff. 5.1.2. genannte Pflicht beinhaltet auch die Prüfung, ob sich die bestellte oder die von uns vorgeschlagene Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet; die vom Kunden vorgesehene Eignung ist jedoch nur dann Vertragsinhalt, soweit dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgenommen wurde.

7.8        Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.9        Soweit der Kunde den Mangel rechtzeitig (Ziff. 7.2.1.) angezeigt hat, leisten wir Gewähr dafür, dass die von uns gekaufte Ware frei von Mängeln ist, und zwar grundsätzlich ein Jahr ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen, auch wenn eine Generalüberholung stattgefunden hat. Darüberhinausgehende Sachmängelgewährleistungsansprüche sind nur gegeben, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer gesonderten Vereinbarung über eine sog. Anschlussgarantie gilt zusätzlich die Regelung in Ziff. 1.1. S. 2.

7.10      Für Mängel der verkauften Sache leisten wir – nach unserer Wahl – zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (= Nacherfüllung). Dies gilt nicht, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Kunden oder auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder repariert der Kunde von uns gelieferte Ware oder lässt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich sind.

7.11      Bei von uns erbrachten Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, soweit sich aus Teil B der VOB – im Falle deren Einbeziehung-, oder aus § 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB – bei Bauwerken – nicht etwas anderes ergibt. Die Verjährung beginnt dann mit der Abnahme des Werkes. Nimmt der Kunde/ Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehält. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Mängeln des hergestellten Werkes leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung (=Nacherfüllung). Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

7.12      Bei berechtigten Beanstandungen im Rahmen der Sachmängelgewährleistung tragen wir die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.

7.13      Kann der unserer Gewährleistungspflicht unterliegende Mangel nicht durch (mindestens) drei Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden, oder ist dessen Nachbesserung sonst wie nicht möglich, so kann der Kunde grundsätzlich – nach seiner Wahl – Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.14      Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, stehen ihm daneben weder ein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels noch Aufwendungsersatzansprüche zu. Soweit der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche geltend macht, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Darüber hinaus beschränkt sich der Schadenersatz in jedem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Letzteres gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

 

8          Haftungsbeschränkungen

8.1       Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf die nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschäden. Dabei ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge begrenzt.

8.2       Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung im Ganzen ausgeschlossen.

8.3       Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8.4       Zum Zwecke eigenen Datenschutzes ist der Kunde verpflichtet, entsprechende Sicherungskopien zu erstellen bzw. eine Sicherungssoftware zu nutzen. Insoweit ist eine Haftung für den Verlust von Daten des Kunden ausgeschlossen sowie für jegliche Folgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn insbesondere dann, soweit Schäden auf den Verlust von Daten zurückzuführen sind. Im Übrigen bleiben die Regelungen in Ziff. 7.3.2. und Ziff. 7.3.3. unberührt.

8.5       Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

 

9          Urheber- und Eigentumsrechte – Vertraulichkeit

9.1       Der Kunde darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, Datenträger mit oder ohne Software, technische Unterlagen und das ihm überlassene Know How nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekannt machen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

9.2       Wir bleiben Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte an den von uns gelieferten Produkten und an der dem Kunden überlassenen Software.

9.3       Beide Vertragspartner werden alle Daten, Informationen und Unterlagen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen, vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Diese Verpflichtung gilt während der Laufzeit dieses Vertrages und nach dessen Beendigung. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern und Beauftragten auferlegen.

 

10      Schlussbestimmungen

10.1     Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

10.2     Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist unser Hauptsitz in Hildesheim, soweit sich aus Ziff. 5.1.1. nicht etwas anderes ergibt und soweit keine Zahlungsverpflichtungen betroffen sind; letztere sind stets an unserem Hauptsitz in Hildesheim zu erfüllen.

10.3     Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das für unseren Hauptsitz in Hildesheim örtlich und sachlich ausschließlich zuständige Gericht zur Entscheidung berufen. Wir sind jedoch auch berechtigt, einen Kunden – nach unserer Wahl – an seinem Hauptsitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.